Verfasst von: Marc | 25. August 2009

Bundesweites Verbot der Rockerclubs Hells Angels und Bandidos angestrebt – doch selbst bei den Barnimer Chicanos sind längst nicht alle Messen gesungen – die juristische Hintergründe zum Vereinsverbotsverfahren


Jörg Schönbohm der Innenminister Brandenburgs hat nun mit viel TamTam den Rockerclub Chicanos Barnim verboten.

Nun frage ich mich allerdings “ darf er das so einfach?“ oder ist das nur so ein Schuss aus der Hüfte um vor den Wahlen nochmal als Hardliner zu glänzen. Da ich mich ehrlich gesagt mit solchen Verbotsverfahren nicht auskenne hab ich mir fachkundigen Rat geholt und zwar von Carsten R. Hoenig Rechtsanwalt in Berlin und Betreiber des Blogs motoradrecht.de diesen beschreibt er selbst wie folgt:

Im Weblog „Motorradrecht“ geht es im Wesentlichen um die juristischen Probleme, mit denen Motorradfahrer zu tun bekommen können. Hier habe ich mein Hobby, das Motorradfahren, ein wenig zum Beruf gemacht. Entsprechend meines beruflichen Schwerpunkts als Strafverteidiger schreibe ich nun sehr oft über aktuelle Themen aus der Welt des Strafrechts. Es gibt aber auch einiges zum Thema Verkehrsrecht zu lesen. Und Unterhaltsames – Neudeutsch: Juratainment – ist auch in dem Blog zu finden.

Kann man denn einen Motorradclub einfach so verbieten weil man mutmaßt dieser währe ein Deckmantel für krimminelle Machenschaften?

„Einfach so“ geht hier nichts. Ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit, die durch das Grundgesetz (Art. 9 GG) geschützt wird, unterliegt hohen Anforderungen, die in Art. 9 Abs. 2 GG formuliert sind. Wenn Sie das Verbot des „Chicanos MC Barnim“ ansprechen, geht es um die Frage, ob es sich bei diesem Verein um eine Vereinigung handelt, dessen „Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft“.

Die Einzelheiten dazu sind im Vereinsgesetz (VereinsG), dort in § 3, geregelt. Danach liegt eine „strafbare Tätigkeit“ nur vor, wenn sie von den Organen des Vereins (z.B. vom Vorstand) angeordnet oder wenigstens mit deren Wissen und Einverständnis begangen wird.

Aber: Einzelne Straftaten des Vereins oder seiner Mitglieder sind nicht bereits eine „strafbare Tätigkeit“. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Gesamtcharakter der Vereinstätigkeit als strafbar erweist. Die strafbare Tätigkeit muß so im Vordergrund stehen, daß sie der Vereinigung das Gepräge gibt. Es genügt, wenn die Vereinsmitglieder aufgrund eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber so auftreten, daß die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen und der Verein diesen Umstand jedenfalls widerspruchslos hinnimmt.

Wie kann man überhaupt beweisen das der gesamte Club
krimminell ist und was ist wenn nicht alle Mitglieder
nachweislich Straftaten begangen haben ?

Die Beweisführung ist schwierig. Schließlich schreibt kein Verein „Das Begehen von Straftaten“ als Vereinszweck in die Satzung. Es wird also auf interne Informationen über die Vereinsstruktur in der Praxis ankommen. In aller Regel muß es auf einen Verdacht hinauslaufen, wobei die Grenzen der Verdachtsstufen – jedenfalls für den juristischen Laien – kaum greifbar sind. Es beginnt bei „bloßen Mutmaßungen“ und endet bei der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“.

Selbstverständlich kann ein „verbotener Verein“ gegen die Verfügung des Innenministers gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Statthaftes Rechtsmittel ist (bei dem Brandenburger Verbot der Chicanos) die Anfechtungsklage zum Oberverwaltungsgericht.

Solche Anfechtungsklagen sind in der Vergangenheit häufiger erfolgreich gewesen, weil mit diesen Verboten oftmals (auch) politische Interessen verfolgt wurden. Und dann scheren die politischen Beamten meist über den groben Kamm. Wenn sich damit später professionelle Juristen mit der Sache beschäftigen, zeigt sich, daß die Voraussetzung für das Verbot doch nicht vorliegen bzw. der Beweis der „strafbaren Tätigkeit“ nicht erbracht wurde und der Herr Innenminister mit heißen Nadeln gestrickt hat.

Man kann also davon ausgehen das im Verbotsverfahren gegen die Chicanos Barnim noch lange nicht alle Messen gesungen sind und auch ein Bundesweites Verbot der Clubs Hells Angels und Bandidos sollte sich nicht einfach mal so durchsetzen lassen.

Darüber hinaus treibt man doch die illegalen Geschäfte die den Vereinigungen vorgeworfen werden lediglich in den Untergrund und ob man dann bei der Strafverfolgung weniger im trüben fischt als bisher ist fraglich.

Weitere links zum Thema:

Chicanos Barnim Verboten

Bandidos Mitglied erschossen

Autobombe in Eberswalde – Rockerkrieg Bedrohung für die Bürger?


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